Satzung des Vereins „Rehkitzrettung Barkauer Land e.V." Stand 02.08.2021
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Rehkitzrettung Barkauer Land“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.V." Der Sitz des Vereins ist 24245 Barmissen.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Dritten Abschnitts: „Steuerbegünstigte Zwecke“ §§ 51ff. der AO (Abgabenordnung). Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes gemäß § 52 Abs. 2 AO.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen:
a) Organisation und Durchführung von Such- und Rettungseinsätzen zur Auffindung von Jungwild, insbes. Rehkitzen auf landwirtschaftlichen Flächen vor der Wiesenmahd u.a. mittels technischer Hilfsmittel wie mit Wärmebildkameras ausgestatteten Drohnen
b) Öffentlichkeitsarbeit durch Information von Landwirten und Bevölkerung, insbesondere durch Kinder- und Jugendarbeit
c) Ausbildung von Mitgliedern zum Erwerb der Drohnenfluglizenz und Fortbildung, Bildung und Vernetzung von Einsatz-Teams.
(2) Der Verein ist selbstlos; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein erstrebt für sich und seine Mitglieder keinerlei wirtschaftliche Vorteile.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
§ 3 Mitglieder
(1) Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
(2) Formen der Mitgliedschaft:
a) Ordentliche Mitglieder
Die Mitgliedschaft als ordentliches Mitglied steht allen natürlichen Personen offen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu
stellen. Ordentliche Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag und sollen sich während ihrer Mitgliedschaft an öffentlichen Tätigkeiten des Vereins beteiligen. Sie sind in der Mitgliederversammlung rede-, auskunfts-, antrags- und nach Vollendung des 14. Lebensjahres stimmberechtigt. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
b) Fördermitgliedschaft
Die Mitgliedschaft als Fördermitglied steht natürlichen und juristischen Personen offen, die sich zu den Zielen und Aufgaben des Vereins bekennen. Fördermitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag und können sich während ihrer Mitgliedschaft an allen öffentlichen Tätigkeiten des Vereins beteiligen. Fördermitglieder sind in den Mitgliederversammlungen rede-, auskunfts-, antrags- aber nicht stimmberechtigt.
(3) Der Aufnahmeantrag von ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand abschließend.
(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Der Ersatz von Auslagen bleibt unberührt. Ein Anspruch auf Auslagenersatz besteht nur gegen geeigneten Nachweis und wenn der Vorstand zuvor seine Einwilligung erteilt hat.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(3) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlussfassung hat der Vorstand dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
(4) Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
§ 5 Beiträge
Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden. Die Art und Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf Erstattung von Beiträgen.
§ 6 Vereinsordnungen
(1) Die Mitgliederversammlung kann Vereinsordnungen zu folgenden Bereichen erlassen:
a) Benutzungsordnung für vereinseigene Hilfsmittel
b) Beitragsordnung
c) Verhaltensordnung bei Rehkitzrettungsaktionen
(2) Die Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil dieser Vereinssatzung und werden nicht in das Vereinsregister eingetragen.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) In jedem Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerdem ist der Vorstand zur Einberufung einer Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
(2) Mitgliederversammlungen können als reine Online-Versammlungen (Videokonferenz) oder hybrid (Vor-Ort-Versammlung mit der Möglichkeit der Online-Teilnahme) abgehalten werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand. Diese ist in der Einladung mitzuteilen. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom statt. Mitglieder erhalten hierzu rechtzeitig ein Passwort.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen in Textform einberufen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens 10 Tage vor dem angesetzten Termin in Textform beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung gemäß Satz 1 angekündigt worden sind.
(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(5) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
(6) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur Änderung des Vereinszwecks und der Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Abstimmungen erfolgen offen, es sei denn, ein anwesendes Mitglied beantragt geheime Abstimmung.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(8) Die Versammlungsleitung darf Gäste zulassen.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus 3 Mitgliedern, dem 1. und 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wählbar ist nur, wer volljähriges ordentliches Mitglied des Vereins ist. Der Vorstandbleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(3) Der Vorstand beschließt in seinen Sitzungen mit einfacher Mehrheit. Vorstandssitzungen können virtuell (Video- oder Telefonkonferenz) oder hybrid (Vor-Ort-Sitzung mit der Möglichkeit der virtuellen Teilnahme) abgehalten werden. Beschlüsse sind zu protokollieren.
(4) Vorstandssitzungen können von jedem Vorstandsmitglied jederzeit mit einer Frist von drei Tagen fernmündlich oder in Textform einberufen werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(5) Außerhalb von Vorstandssitzungen können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren in Textform gefasst werden.
(6) Die Vorstandsmitglieder nehmen ihre Funktion ehrenamtlich wahr, eine Vergütung für ihre Tätigkeiten erfolgt nicht.
§ 9 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.
§ 10 Datenschutz
(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben:
Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindung
und vereinszweckdienliche Qualifikationen. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
(2) Der Verein veröffentlicht die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung widersprochen haben.
§ 11 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Natur- und Tierschutzes gem. § 52 Absatz 2 Nr. 8 und 14 AO zu verwenden hat.
Barmissen, den 14.06.2021
Die Gründungsmitglieder
Lina Scharmukschnis
Nina Hansen
Matthias Hansen
Marie Uber
Malte Prager
Roy Bartsch
Maret Bartsch
Christopher Borchers
Dana Borchers
§ 7 Abs. 3 S. 1 geändert durch Vorstandsbeschluss vom 02.08.2021
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